Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 11/2015

I. Angebot und Vertragsabschluss

01. Angebote der Firma HolTech sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag gilt mit Inhalt unserer Auftragsbestätigung als geschlossen, soweit der Kunde der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich in Text- oder Schriftform widerspricht.
02. An den zum Angebot gehörigen von uns erstellten Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns jederzeit auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
03. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen Bestätigung als vereinbart.

II. Qualität und Lieferumfang

01. Produktanforderungen und -spezifikationen ergeben sich aus den vertraglichen Absprachen sowie ergänzend aus etwaig vorhandenen sicherheitstechnischen, unfallverhütungs- und sonstigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende produktrechtliche Vorschriften anderer Staaten berühren den Qualitäts- und Lieferumfang nur, wenn deren Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Bei Nichteinhaltung der deutschen Vorschriften gilt die Ware dennoch als vertragsgemäß, wenn die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Käufer- bzw. Empfängerlandes eingehalten sind.
02. Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag oder sonstigen Unterlagen sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen entsprechen branchenüblichen Annäherungswerten, soweit diese nicht als verbindlich von uns bezeichnet worden sind. Sie stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren dar. Vielmehr bedarf die Übernahme jedweder Garantie der Schriftform und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich.
03. Mangels abweichender Vereinbarungen ist HolTech verpflichtet, Waren mittlerer Art und Güte zu liefern. Handelsübliche Toleranzen (Maß, Gewicht, Farben, Menge) gelten nicht als vertragswidrig. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang an den Kunden zu leisten.
04. Sogenannte Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen entsprechende Berechnung gegeben. Ausfallmuster werden von uns grundsätzlich der Massenfertigung bei Beginn entnommen. Sie sind unverzüglich vom Kunden zu begutachten. Beanstandungen sind schriftlich und unverzüglich vorzulegen. Änderungen, die auf einer vom Kunden gewünschten Konstruktionsänderung beruhen und mit vorgelegten Zeichnungen, Proben oder sonstigen Mustern nicht mehr übereinstimmen, werden nur gegen besondere Berechnung und aufgrund schriftlichen Auftrages vorgenommen. Entsprechendes gilt bei verlangter Anfertigung von Mustern vor Beginn der Massenfertigung.

III. Eigentumsvorbehalt

01. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
02. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S. der Ziff. 1.
03. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
04. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
05. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für unsere Forderungen Ziff. 3 und 4 entsprechend.
06. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. 3 und 4 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 15%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
07. Der Kunde ist verpflichtet, uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
08. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrecht und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zu vollziehen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Kunden nicht nachhaltig gestört wird. Der Kunde verpflichtet sich deshalb, uns auf Verlangen jederzeit den Bestand der Vorbehaltsware körperlich nachzuweisen und uns Zutritt zu seinem Betrieb zu gestatten.
09. Hat der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland und ist die rechtliche Wirksamkeit des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes ganz oder teilweise von einer besonderen Registrierung oder sonstigen weiteren Voraussetzungen abhängig, so ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon zu unterrichten und diese Voraussetzungen unverzüglich zu schaffen. Ist der Eigentumsvorbehalt im Empfängerland nicht zugelassen, so ist der Kunde verpflichtet, gleichwertige Sicherheit zu stellen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

01. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich Preise netto Kasse ab Werk ausschließlich der Kosten für Fracht und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Versicherung gegen Transportschäden ist von HolTech nicht geschuldet und wird nur auf gesonderter vertraglicher Absprache und auf Kosten des Kunden vorgenommen.
02. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitliche Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben, soweit es sich um preiserhöhende Umstände handelt, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen.
03. Rechnungen sind mit Zugang zahlbar ohne jeden Abzug. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig und bezieht sich stets nur auf den reinen Warenwert.
04. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung oder innerhalb von 30 Tagen seit Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung nicht zahlt. Im Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, 8% Zinsen über den zuletzt von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
05. Die nachhaltige Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
06. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Werkzeugkosten

01. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, und zwar getrennt vom Warenwert, berechnet. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf Erwerb und Übereignung dieser Werkzeuge. Diese Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten vertragsgemäßen Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen sind wir berechtigt, frei über diese Werkzeuge zu verfügen.
02. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Werkzeugkosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.

VI. Ausbleibende Lieferung

01. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen sobald der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat. Sie stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
02. Die ausbleibende Lieferung berechtigt den Kunden zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
03. Für die Folgen verspäteter Lieferung haben wir nur bei Verschulden aufzukommen und nur soweit dieses nicht auf hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen, kriegerischen Auseinandersetzungen sowie sonstigen außerhalb unseres betrieblichen Bereichs liegende Umstände zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Feuer, Explosionsunglück, Arbeitsstreitigkeiten und sonstige Störungen des Betriebsablaufes, die von uns unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert werden können. Der Kunde behält jedoch in jedem Fall das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten.
04. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück und hat er einen Anspruch auf Entschädigung für ihm aufgrund der Verzögerung entstandenen Schaden, so ist die Gesamthöhe der Entschädigung unter Anrechnung etwaiger pauschalierter Schadensersatz- oder Ansprüche aus Vertragsstrafe auf maximal 20 % des Kaufpreises beschränkt, hinsichtlich dessen der Kunde vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Beschränkung erhöht sich angemessen, sofern und soweit der Kunde vor Vertragsabschluss in Textform auf ein höheres Haftungsrisiko hingewiesen hat. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VII. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

Mangels besonderer vertraglicher Absprachen sind unsere Waren mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Werden mitgeteilte Einsatzbedingungen und -möglichkeiten durch den Kunden nicht beachtet, so können wir keine Gewähr oder Haftung für Schäden übernehmen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
1. (Sachmängel)
(Mängelrüge) Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Ware mit tatsächlicher Verfügbarkeit und in handelsüblichem Umfange zu untersuchen. Vertragswidrigkeiten sind uns unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges der von dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist innerhalb von 10 Werktagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Ware für den Kunden abzusetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung spätestens 1 Jahr nach Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen.
(Nacherfüllung) Ist die gelieferte Ware oder unsere Leistung nicht vertragsgemäß, so werden wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware erfüllen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist auch die neu gelieferte Sache nicht vertragsgemäß, so steht dem Besteller wahlweise das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises zu.
2. (Rechtsmängel)
An den von uns vertriebenen Waren sind Belastungen mit Rechten Dritter nicht bekannt, insbesondere sind gewerbliche Schutzrechte Dritter, die dem Verkauf in das Empfängerland entgegenstehen, unbekannt.
Hinsichtlich der von uns hergestellten Waren haften wir nur für die Verletzung von Patenten, Marken und Urheberrechten, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und nur in der Weise, dass wir den Kunden in der außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechteinhaber unterstützen, ihm die entstehenden Verteidigungskosten erstatten und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten oder von uns anerkannten Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers freistellen.
3. (Haftung)
Für Schäden, die auf eine von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft begangener Pflichtverletzung zurückzuführen sind, haften wir vorbehaltlich abweichender individueller oder in diesen Geschäftsbedingungen enthaltender Vereinbarungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beruht der Schaden auf einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, so ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die typischen und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung zählt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Vertragsabschluss auf solche Umstände hinzuweisen, die zu einem Schadensersatzrisiko führen können und für uns nicht ohne weiteres vorhersehbar sind.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall haften wir nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden, wie beispielsweise Produktionsstillstand, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. (Verjährung)
Ansprüche des Kunden wegen von uns begangener Pflichtverletzung verjähren unter Einschluss etwaiger deliktisch begründeter Ansprüche ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für Ansprüche aus vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

VIII. Sonstiges

01. Erfüllungsort für alle Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Schloß Holte Stukenbrock.
02. Gerichtsstand ist das am Sitz von HolTech zuständige Gericht. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
03. Bei internationalen Rechtsbeziehungen sind wir auch berechtigt anstelle des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht anzurufen, sofern die Vollstreckung von Titeln der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land des Kunden nicht gewährleistet ist. Die Parteien werden sich über Schiedsrichter und das Schiedsverfahren unverzüglich einvernehmlich einigen. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem eine Partei einen Vorschlag in Textform unterbreitet hat, zustande, so wird das Verfahren auf Grundlage der Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland mit drei Schiedsrichtern durchgeführt. Schiedsort ist Schloß Holte - Stukenbrock, Verfahrenssprache ist deutsch.
04. Maßgeblich sind der deutsche Text des Vertrages und das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Bestimmungen des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN Kaufrecht) sind ausgeschlossen.
05. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

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